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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebote

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die darin gemachten Angaben über Preise, Material, Maße, Gewichte, Beleuchtungsstärke, Stromverbrauch, Lieferfristen usw. gelten nur angenähert, die verbindliche Ausführung liegt erst nach Erstellung des Entwurfes und der technischen Auftragsklärung fest. Bei Aufträgen, die einschließlich Montage angeboten oder verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation, sowie ohne die Gestellung eines evtl. notwendigen Montagegerüstes.

Etwa anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sind im Preis ebenfalls nicht enthalten. An unseren Kostenanschlägen, Zeichnungen, Statiken, Entwürfen und anderen Unterlagen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, oder sonst auf verlangen an uns zurückzugeben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeltes auf den Besteller über.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Einholung der baupolizeilichen oder sonstigen Genehmigungen ist Sache des Bestellers. Bestellungen können nach Auftragsbestätigung vom Besteller nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nachträgliche Änderungen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird gemäß Umfang oder Größe einer Werbeanlage eine statische Berechnung notwendig, wird diese von uns erstellt und gesondert berechnet. Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag konstruktiven oder materialtechnischen Gründen nicht gemäß unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausgeführt werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Notwendige Änderungen, auch auf Grund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung.

3. Lieferfrist

Die angegebene Lieferfrist beginnt erst an dem Tag, an dem der Auftrag in allen Punkten mit dem Auftraggeber einwandfrei geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Für Lieferverzögerungen oder –beschränkungen, die durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, Aufruhr, Ausstände, Streik, Aussperrungen usw. oder sonst ohne unser Verschulden entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung. Sie berechtigen den Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

 

4. Lieferung und Versand

4.1

Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Versandart wird, wenn keine besonderen Anweisungen vorliegen, nach unserem Ermessen festgelegt

4.2

Teillieferungen sind zulässig.

4.3

Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, etwaigen Teuerungszuschlägen, vereinbarten Nachlässen und sonstigen Bedingungen.

4.4

Für Leuchtröhren jeder Art (Auch Ersatzsysteme) tragen wir gegen eine Prämie von 3% vom Röhren-Bruttowert zu Lasten des Bestellers das Transportbruchrisiko, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. Die Sendung ist bei Eintreffen durch den Empfänger zu untersuchen. Ist eine versicherte Sendung unterwegs beschädigt worden, so muss der Besteller uns innerhalb von 5 Tagen den Schaden melden, nachdem er die zur Feststellung des Transportschadens Rechnung gestellt. handelsüblichen Maßnahmen getroffen hat, andernfalls trägt er etwaige nachteilige Folgen. Auf Anforderung sind uns die notwendigen Unterlagen für den Schadensersatzanspruch auf Kosten des Bestellers beizubringen.

4.5

Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nicht angenommen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt.

 

5. Verpackung

Packmaterial wird billigst berechnet. Kisten, Kartons und Folienverpackung sind Einwegverpackungen und können weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden.

6. Montage

6.1

Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen auch niederspannungsseitig durch unsere Montagetrupps ausgeführt.

6.2

In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

6.3

6.4

Für Liefer- und Montagefahrzeuge muss an der Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein. Die Bereitstellung von Baustrom (z.B. für Schweißarbeiten) ist eine bauseitige Leistung.

Den Monteuren ist falls erforderlich, ein geeigneter, abschließbarer Raum zur Unterbringung der Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

6.5

Ein evtl. notwendiges Gerüst ist, wenn nicht anders vereinbart, eine bauseitige Leistung.

7. Zahlungsbedingungen

7.1

Zahlungen sind zu leisten:

Rechnungen bis Euro 500,00 sind sofort netto zahlbar

Bei höheren Beträgen sind:

7.2

7.3

7.4

1/3 der Gesamtsumme sofort bei Auftragserteilung,

1/3 der Gesamtsumme sofort bei Versandbereitschaft, bzw. vor Montage,

1/3 der Gesamtsumme spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Diskontspesen und Einzugskosten gehen zu Lasten des Akzeptanten.

Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

Bei Zielüberschreitung werden bankübliche Zinsen berechnet, mindestens aber 1% für jeden angefangenen Monat, ohne dass es eine besondere Inverzugsetzung bedarf.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Unsere Lieferanten bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, ferner dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2

Der Käufer ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederverkäufer verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekannt zu geben.

8.3

Etwaige Kosten für Interventionen oder Inkasso trägt der Besteller.

8.4

Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderung des Käufers gegen Dritten bis zur Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreises (Einschl. Mehrwertsteuer) an uns abgetreten. Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, wird die Forderung gegen den Dritten über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zu dem  zusätzlichen Betrag unseres Verzugschadens an uns abgetreten. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekannt zu geben.

 

9. Gewährleistung

9.1

9.2

Für Lichtwerbeanlagen (Leuchtmittel) übernehmen wir eine Garantie von 12 Monaten, sofern zur Auftragsausführung eine Lieferzeit von mindestens 4 Wochen (gerechnet nach 3.) zur Verfügung stand und sofern die aufkommenden Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Für Leuchtmittel gilt die Garantiefrist von 6 Monaten nur, sofern eine durchschnittliche Betriebsdauer von täglich 10 Stunden nicht überschritten wurde.

Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird, oder die von uns gelieferten Erzeugnissen von dritter Seite nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder beim Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind und außerdem, wenn ein von uns nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vorgenommen hat.

9.3

 

In Garantiefällen wird, wenn das beanstandete Teil spesenfrei eingesandt wird, kostenlos Ersatz geliefert.

9.4

9.5

9.6

Demontage-, Montage-, Fracht- und sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Andere Ansprüche wegen direkter oder indirekter Schäden bestehen nicht.

Bei Reparaturarbeiten wird eine Garantie für Farbgleichheit nicht gegeben. Die erst bei De- bzw. Wiedermontage erkennbaren Verschleißschäden sind nicht Bestandteil unserer Angebote für Reparaturen bzw. Überholungen.

9.7

Für Ersatzlieferungen (kostenlos oder gegen Berechnung) endet die Garantiezeit mit der für die Ersatzlieferung festgestellten Frist.

9.8

Wir sind berechtigt, die Richtigkeit von Gewährleistungsansprüchen durch unsereMonteure nachprüfen zu lassen. Ergibt sich kein Recht zur Inanspruchnahme der Gewährspflicht, so trägt der Besteller die Prüfkosten.

9.9

Für die Tragfähigkeit der vorhandenen Fundamente bzw. Unterkonstruktionen

9.10

übernehmen wir weder Garantie noch Haftung. Dies ist Sache des Bestellers. Dachverwahrungen sind grundsätzlich bauseitige Leistungen. Für Schäden an der Dachhaut oder daraus entstehende Folgeschäden haften wir nicht.

10. Mängelrüge

10.1

10.2

Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens 3 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.

Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge werden wir die mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. Stattdessen können wir dem Besteller in geeigneten Fällen den Minderwert gutschreiben.

10.3

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Konventionalstrafen, sind ausgeschlossen.

10.4

Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

 

11. Haftungsausschuss

11.1

 

Für Sachschäden an Gegenständen des Bestellers und daraus resultierende Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns kann vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen werden.

11.2

Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir in vollen Umfang.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Braunschweig vereinbart.

12.1

Erfüllungsort für alle Ansprüche ist 38112 Braunschweig

12.2

Für alle Streitigkeiten ist Gerichtsstand ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht 38100 Braunschweig.

12.3

Bei Minderkaufleuten im Sinne §4 HGB oder sonstigen Personen ohne Kaufmannseigenschaften ist für alle Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens /§§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden, das Amtsgericht 38100 Braunschweig zuständig.

Alle Lieferungen erfolgen aufgrund der vorstehenden Bedingungen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.

Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich fixiert sind. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind unwirksam.

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